Klausurtagung des Arbeitskreises Arbeits- und Gesundheitsschutz

18.02.2024 | Ein Bericht von Dirk Hecker. Das zweite Treffen des Arbeitskreises AuG IGM MK in diesem Februar: Nach der Betriebsbesichtigung bei der Firma Thiele folgte nun die Klausurtagung. Und dies trotz der widrigen Verkehrsverhältnisse, gerade um Lüdenscheid, hatten sich insgesamt 27 Teilnehmer in Bad Sassendorf eingefunden.

Fabian Ferber begrüßte die vielen Teilnehmerinnen und Teilnehmer (TN). Schön, dass viele TN erschienen sind, aber auch hier muss leider eine gewisse Höchstgrenze in Zukunft beachtet werden.

Es folgte eine Vorstellungsrunde der Anwesenden, gerade auch für die vielen neuen, war diese wichtig. Hier waren diesmal alle Funktionen aus den verschiedenen Firmen vertreten, wie zum Beispiel alle Varianten der Betriebsräte, Schwerbehindertenvertreter / Vertrauensleute / Fachkräfte für Arbeitssicherheit. Wieder einmal sehr schön, dass sich hier ein Mix verschiedener Funktionen der Ehrenämter zum Interessenaustausch im Arbeitskreis treffen und austauschen.

Als Gastredner hatte man Herrn Thomas Petry vom Dezernat 55 des Regierungsbezirkes Arnsberg, Experte für Arbeitszeitrecht und zuständig unter anderem für Arbeitsschutz und Gesundheit, eingeladen. Sein Bericht zeigte den TN das Arbeitszeitrecht auf, beziehungsweise wie es aufgebaut ist, aber auch umgesetzt wird. Vom Geltungsbereich oder dem Territorialprinzip bis hin zu den Personengruppen, für welche das Recht in den jeweiligen Bundesländern oder Kommunen greift, wurde von Ihm dargelegt.

Eine intensive Diskussion über die gesetzlichen täglichen bzw. wöchentlichen zulässigen Arbeitszeiten entstand daraus:

  • Arbeitszeiten mehrerer Arbeitgeber sind zusammenzurechnen und beide Arbeitgeber sind verpflichtend verantwortlich.
  • Ruhepausen müssen im Voraus, spätestens vor Aufnahme der Tätigkeit, feststehen.

Mindestlänge einer Ruhepause beträgt 15 Minuten, die Ruhezeit beläuft sich auf eine ununterbrochene Ruhezeit von 11 Stunden.

  • Notfälle und außergewöhnlichen Fälle sind im § 14 Abs. 1 ArbZG geregelt und können von Unternehmern in Anspruch genommen werden. Jedoch hat auch ein entsprechender Ausgleich zu erfolgen und die „Fälle“ dürfen nicht zur Regelmäßigkeit werden.  
  • Auch sind abweichende Regelung durch Tarifverträge in den §§ 7 und 12 ArbZG beschrieben. Gerade in Spanien gibt es viele Klagefallbeispiele zum Thema Arbeitszeitrecht, während in Deutschland es kaum welche gibt.
  • Der Arbeitgeber ist nach §3 Abs. 2 Nummer 1 ArbSchG verpflichtet, ein System einzuführen, welches die Arbeitszeit erfasst. (aber was ist mit pausen? Bezirksregierung Arnsberg

Viele Auslegungsmöglichkeiten bei einigen Paragraphen sind leider zurzeit vorhanden. Und durch großzügige Auslegungen und doch einige unklare Rechtslagen existieren, welche doch schon „schwammig“ formuliert sind.

Der zweite Tag startete mit einem Kurzbericht von Fabian Ferber mit aktuellen Themen aus der Geschäftsstelle Märkischer Kreis. Hier die wichtigsten in Kurzform:

  • Starker Zuwachs von Mitgliedern im vergangenen Jahr
  • Delegiertenwahlen 2024 (viele Delegierte waren sogar anwesend)
  • Konstituierende Delegiertenversammlung am 02. März 2024 – viele Neuwahlen auf der Tagesordnung
  • Auch über Vorteile der Mitgliedschaft, gerade für Rentner, wurde kurz eingegangen.
  • Auch auf die aktuellen politischen Themen und die Haltung der IGM wurde eingegangen

Nach dem Bericht des Zweiten Bevollmächtigten zeigte der Sprecher des Ausschusses, Wolfgang Holland rückblickend auf den gestrigen Besuch noch kurz, welche Aufgaben der Regierungsbezirk Arnsberg mit seinen Dezernaten in wie vielen Betrieben hat. Ansprechpartner beim Besuch in Betrieben ist immer der Arbeitgeber, aber die Betriebsräte sind zu beteiligen.

Dann wurden von ihm die geäußerten Wunschthemen der letzten Klausurthemen vorgestellt.

  1.  Motivation Sicherheitsbeauftragten (SiBe)

Abfrage an die TN, was die Sicherheitsbeauftragten in den einzelnen Betrieben machen.

Von vorbildlichen Verhalten bis hin zum „gar nichts“ waren die Antworten.

Die Sicherheitsbeauftragten sind zwar nicht weisungsbefugt, aber verpflichtet, auf Sicherheit zu achten und dürfen wegen ihrer übertragenen Aufgaben nicht benachteiligt werden. Des Weiteren sind sie unter Beteiligung des Betriebsrates zu bestellen.

Ebenfalls ist darauf zu achten, dass sich die Sicherheitsbeauftragten weiterbilden bzw. schulen.

Wichtig: Ein Sicherheitsbeauftragter beziehungsweise eine Sicherheitsbeauftragte  soll sowohl eine fachlich / zeitliche wie räumliche Nähe zu seinem betreuenden Bereich haben. Ergebnisse aus einer Umfrage (DGUV) von 1600 Sicherheitsbeauftragten aus dem Jahr 2022 wurden im Detail besprochen und analysiert.  

Tipps: Zur besseren Motivation – Messebesuche wie die A&A ermöglichen

Öfter die Einbindung an: Betriebsbesichtigungen / Teilnahme an Untersuchungen von Unfall – und Berufserkrankungen. Regelmäßiger Interessenaustausch untereinander / Aus- und Fortbildungsmaßnahmen ermöglichen / Andere Betriebsbesichtigungen etc.

Einbindung in – Gefährdungsbeurteilung / Sprechzeiten auf der Betriebsversammlung

  • Kältearbeitsplatz

Hierzu begann der Kollege Holland die einzelnen Paragraphen mit ihrer Bedeutung aus der Arbeitsstättenverordnung – ArbStättV / PSA-Benutzerverordnung und der DGUV vorzustellen.

Mindestwerte der Lufttemperaturen und deren unterschiedlichen Arbeitsschweren, wurden an Hand von Gradzahlen per PPP dargestellt. Genauso die Kälteexposition- und Aufwärmzeiten. Auch die Krankenbeschwerden in Prozentzahlen bei Kältearbeiten wurden anhand von Diagrammauswerten dem Arbeitskreis vorgestellt. Letztendlich sollen in bekannter alter Manier vorgegangen werden. TOP-Prinzip. Technisch / Organisatorisch / Personelle.

Schutzkleidungen sind auch entsprechend durch Kennzeichnungen unterschiedlich einzusetzen.

Das dritte Wunschthema – Außendienstmitarbeiter m/w/d – kam leider etwas zu kurz, aber der Kollege Holland gab noch einen Tipp zu einer Broschüre, welche die TN sich mal anschauen sollten.

Zum Ende wurden noch die dieses Jahr anstehenden Termine besprochen:

  • 22. Oktober 2024 Firmenbesichtigung bei der Firma Platestahl
  • Bei der Klausur wurde für die zweite Klausurtagung, ebenfalls in Bad Sassendorf, zwar ein anderer Termin besprochen, aber der nun feststehende mit vorherigem DASA-Arbeitsweltbesuch in Dortmund ist: 29/30.11.2024

Unsere Social Media Kanäle